Dienstag, 24. März 2015

Alkoholfahrt mit dem Fahrrad

Mit dem Beginn der Fahrrad-Saison muss auch wieder auf ein Thema hingewiesen werden, das in den letzten Jahren immer mehr in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gelangt ist:

Medizinisch-psychologische Untersuchung bei Alkoholfahrt mit dem Fahrrad

Der allzu oft nur gut gemeinte Vorsatz, nach Konsum von Alkohol nur noch mit dem Fahrrad zu fahren, geht aus Unwissenheit leider immer öfter nach hinten los.

Wer auf dem Fahrrad fahrend mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mind. 1,6 Promille erwischt wird, muss sich auch Sorgen um den Führerschein machen!

Die Situation ist jedoch tückisch:
Nach einer Alkoholfahrt auf dem Fahrrad wird der strafrechtliche Aspekte (Strafbefehl mit Geldstrafe) meist innerhalb relativ kurzer Zeit abgehandelt. Betroffene wähnen sich in zweifelhafter Sicherheit, sobald die Geldstrafe bezahlt ist. Schließlich beinhaltet der Strafbefehl ja keinerlei Aussagen bezüglich Fahreignung oder Führerschein.

Aber Achtung:
Es besteht ein gesetzlich geregelter Austausch von Informationen zwischen z.B. Gerichten und Fahrerlaubnisbehörden. Das bedeutet, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde früher oder später von der stattgefundenen Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad erfahren wird.

Da in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) an entsprechender Stelle (§13) in Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch vom Führen von Fahrzeugen die Rede ist, kann somit auch eine Alkoholfahrt auf dem Fahrrad wegen des Verdachts auf Alkoholmissbrauch Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auslösen!

Praktisch bedeutet dies, dass die Verkehrsbehörde, wenn sie Kenntnis vom einem Vorfall mit dem Fahrrad bekommt, zur Klärung der Eignungsbedenken eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet. Diese Anordnung kommt für die Betroffenen oft absolut unerwartet und wie aus heiterem Himmel. 

Noch schlimmer: Im Gegensatz zur Konstellation der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug kennen die Verkehrsbehörden in diesem sog. Belassungsfall (der/die Betroffene ist noch im Besitz der Fahrerlaubnis) kein Pardon! Es wird eine relative kurze Frist zur Vorlage des MPU-Gutachtens gesetzt (nicht länger als 3 Monate), die in aller Regel auch nicht mehr verlängert wird. Liegt innerhalb dieses Zeitraum kein Gutachten vor oder erhält der/die Betroffene ein negatives Gutachten, wird der Führerschein entzogen! Daran wird im Regelfall auch kein Rechtsanwalt mehr etwas ändern können.

Aufgrund dieser Sachlage ist es insbesondere bei Alkoholauffälligkeiten mit dem Fahrrad von entscheidender Wichtigkeit, sich rechtzeitig von kompenter Seite aus beraten zu lassen, um die eigenen Möglichkeiten realistisch einschätzen zu können!

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