Dienstag, 24. März 2015

Alkohol-MPU bereits ab 1,1 Promille

Mit dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15.01.2014 (Aktenzeichen: 10 S 1748/13) wurde festgestellt, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bereits ab einer festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille statthaft ist.

Nach einer entsprechenden Anweisung des Innenministeriums BW - Stuttgart an die Führerscheinstellen vom 26.03.2014 wird dieser Beschluss landesweit konsequent umgesetzt.

Diese neue Regelung betrifft den Fall der erstmaligen Alkoholauffälligkeit mit einem Kraftfahrzeug.
Davon unberührt bleibt die bisherige Regelung, dass bei wiederholter Auffälligkeit bereits eine BAK von mehr als 0,5 Promille ausreichend ist, erneute Bedenken an der Fahreignung zu begründen.

Für Alkoholfahrten mit dem Fahrrad gilt aktuell (noch) die 1,6 Promillegrenze für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.

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