Montag, 14. Dezember 2015

BASt-Bericht zur Qualität in der MPU-Beratung

Die Arbeitsgemeinschaft "Qualität in MPU-Beratung und Vorbereitung" der Bundesanstalt für Straßenwesen hat unlängst ihren Projektbericht als BASt-Bericht Heft M 262 veröffentlicht.

Kurzfassung:
Die Transparenz der MPU, und damit des gesamten Systems des Führerscheinrückerhalts, stand in der Vergangenheit vielfach in der Kritik. Einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Transparenz liefert die frühzeitige Aufklärung der Betroffenen. Hierzu hatte die BASt im Rahmen einer Arbeitsgruppe neutrale Informationen rund um die MPU für die Zielgruppen Alkohol-, Drogen- und Punkteauffällige zusammengetragen und im Internet (www.bast.de/mpu) bereit gestellt. Ein diese Maßnahme sinnvoll ergänzender Schritt in Richtung Transparenz wären (rechtliche) Regelungen im Bereich der Fahreignungsberatung und fahreignungsfördernden Maßnahmen. Hierzu hat das BMVI die BASt beauftragt, die Arbeitsgruppe fortzusetzen, um ein Konzept zur Qualitätssicherung zu entwickeln. Von der Arbeitsgruppe der BASt wird eine Beratungspflicht bei jedem Entzug/Verzicht der Fahrerlaubnis als Voraussetzung für die Neuerteilung als sinnvolle Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit empfohlen. Zu einer Verankerung der Beratung im Normensystem wird vorgeschlagen, dass der Nachweis über die Teilnahme bei Antragstellung auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vorgelegt werden müsse. Die Beratungsinhalte sollten dann in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) definiert sein und die Behörde müsste unmittelbar nach Kenntnis des belastenden Ereignisses den Betroffenen auf die Beratungsverpflichtung hinweisen. So hätte man eine kostengünstige und individuell angemessene Variante als ersten Schritt zur Förderung der Fahreignung. Eine solche Erstberatung sollte Anbieter-neutral erfolgen. Eine Anerkennung von Beratern kann analog den §§ 36, 43 FeV oder § 4a StVG erfolgen. Da es im Bereich der gesetzlich geregelten verkehrspsychologischen Tätigkeiten äußerst ähnliche Qualifikationsanforderungen gibt, jedoch auf jedwede Tätigkeit beschränkte Anerkennungsverfahren zu durchlaufen sind, wäre ein einheitliches Anerkennungs- und Überwachungsverfahren wünschenswert. Operationalisiert werden könnte dies im Rahmen eines Paragrafen "Verkehrspsychologen-§ (VerkehrsPsych§)", der im StVG verankert wird.

Die Projektgruppe, die aus Vertretern von MPU-Träger, Kursträger sowie aus der Verwaltung besteht, spricht sich insbesondere auch für verbindliche Qualitätskriterien für im Bereich der Fahreignungsberatung tätigen Personen aus.

Gemäß den Vorschlägen könnten Personen, welche die formulierten Kriterien erfüllen, mit einem Gütesiegel zertifiziert und in einer deutschlandweiten Positivliste aufgeführt werden, welche von staatlicher Seite oder von Seiten einer dafür geeigneten Organisation verwaltet wird.

Dieser Vorstoß ist uneingeschränkt zu begrüßen!

VGH Bayern mit neuer Rechtsprechung

In einem neuen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bayern (AZ: 11 BW 14.2738) hat sich der entsprechende Senat der bereits in Baden Württemberg praktizierten Rechtsauffassung bzgl. der Anordnung einer MPU angeschlossen.

Gemäß der Auffassung der Richter damit nach jedem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Alkohol die Anordnung eines med.-psych. Gutachtens zulässig.

Da jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen wurde, könnte im Falle einer entsprechenden Eskalation ein höchstrichterliches Urteil erwartet werden.