Daas Bundesverwaltungsgericht hat sich gegen die in einer Reihe von Bundesländern
vorgenommene Auslegung des § 13 der FeV entschieden, grundsätzlich
bereits ab 1,1 %o BAK eine MPU zu verlangen.
Die Entscheidung ist schriftlich noch nicht erhältlich. Im obigen Link finden
Sie hier zumindest die entsprechende Presseerklärung.
Für die Betroffenen bedeutet das meiner Ansicht nach nun, dass eine jetzt bestehende
MPU-Anordnung nach einmaliger Auffälligkeit im Bereich von 1,1 bis
1,59 Promille keinen Bestand haben wird. Die Fahrerlaubnisbehörde könnte
allerdings neu nachdenken, ob "weitere aussagekräftige Tatsachen"
vorliegen, etwa dass die BAK vormittags gemessen wurde, und in dem Fall
dann doch eine MPU fordern.
Samstag, 8. April 2017
Samstag, 1. April 2017
Qualitätssicherung in der Fahreignungsförderung weiterhin unzureichend - kein Aprilscherz!
Wie aus informierten Kreisen jüngst zu erfahren war, lehnt das Bundesverkehrsministerium weiterhin eine berufsgruppenspezifische Beschränkung des Bereichs der Fahreignungsförderung ab.
Entsprechende Empfehlungen hatte eine Projektgruppe der Bundesanstalt für Straßenwesen Ende 2015 ausgesprochen und veröffentlicht (siehe auch Post vom 14.12.2015 in diesem Blog).
Im BDP-intern Newsletter vom Januar 2016 wird über einen Meinungsaustauch von Vertretern der Sektion Verkehrspsychologie im BDP (Dr. Peter Kiegeland, Bernd Lehnert und Jan Frederichs) mit Vertretern des Verkehrsministeriums berichtet. Hier wurde bereits deutlich gemacht, dass
Damit wird es Betroffenen im Vorfeld der MPU weiterhin deutlich erschwert, verbindliche Auskünfte über die Qualität von Vorbereitungsmaßnahmen sowie die fachliche Qualifikation von in der Fahreignungsförderung tätigen Personen zu erhalten.
Die Vermutung liegt nahe, dass diese Entscheidung weniger unter fachlichen Aspekten, denn viel mehr unter dem Einfluss der Lobbyisten konkurrierender Berufsgruppen (wie etwa der Fahrlehrer) getroffen wurde. Jene Berufsgruppe hatte vormals bereits deutlichen Einfluss auf die Konzeptualisierung, Entwicklung und Einführung des Fahreignungsseminars im Rahmen des neuen Punktesystems genommen. Hier waren Anlass und Hintergrund der Wegfall der ASP-Seminare im Rahmen des alten Punktesystems.
Wir werden also weiterhin damit leben müssen, dass MPU-Vorbereitung und Fahreignungsförderung ungestraft von Personen angeboten werden kann, deren fachliche Qualifikation zweifelhaft, nicht ausreichend oder schlichtweg nicht vorhanden ist.
Es ist geradezu beschämend, wie hierdurch wieder einmal die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Interessen von Betroffenen wirtschaftlichen Interessen und Profitstreben untergeordnet werden.
Ebensowenig erhöhen solche Maßnahmen das Vertrauen in die entsprechenden politischen Entscheidungsträger.
Entsprechende Empfehlungen hatte eine Projektgruppe der Bundesanstalt für Straßenwesen Ende 2015 ausgesprochen und veröffentlicht (siehe auch Post vom 14.12.2015 in diesem Blog).
Im BDP-intern Newsletter vom Januar 2016 wird über einen Meinungsaustauch von Vertretern der Sektion Verkehrspsychologie im BDP (Dr. Peter Kiegeland, Bernd Lehnert und Jan Frederichs) mit Vertretern des Verkehrsministeriums berichtet. Hier wurde bereits deutlich gemacht, dass
"... auch für den Bereich der allgemeinen Vorbereitung auf Fahreignungsbegutachtungen eine an bestimmte berufliche Voraussetzungen gebundene Qualitätsaussage oder nachzuweisende Qualifikation derzeit nicht vorgesehen ..."sei. Ebenso distanziert man sich von einer Pflichtberatung für alle Betroffenen im Vorfeld der MPU.
Damit wird es Betroffenen im Vorfeld der MPU weiterhin deutlich erschwert, verbindliche Auskünfte über die Qualität von Vorbereitungsmaßnahmen sowie die fachliche Qualifikation von in der Fahreignungsförderung tätigen Personen zu erhalten.
Die Vermutung liegt nahe, dass diese Entscheidung weniger unter fachlichen Aspekten, denn viel mehr unter dem Einfluss der Lobbyisten konkurrierender Berufsgruppen (wie etwa der Fahrlehrer) getroffen wurde. Jene Berufsgruppe hatte vormals bereits deutlichen Einfluss auf die Konzeptualisierung, Entwicklung und Einführung des Fahreignungsseminars im Rahmen des neuen Punktesystems genommen. Hier waren Anlass und Hintergrund der Wegfall der ASP-Seminare im Rahmen des alten Punktesystems.
Wir werden also weiterhin damit leben müssen, dass MPU-Vorbereitung und Fahreignungsförderung ungestraft von Personen angeboten werden kann, deren fachliche Qualifikation zweifelhaft, nicht ausreichend oder schlichtweg nicht vorhanden ist.
Es ist geradezu beschämend, wie hierdurch wieder einmal die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Interessen von Betroffenen wirtschaftlichen Interessen und Profitstreben untergeordnet werden.
Ebensowenig erhöhen solche Maßnahmen das Vertrauen in die entsprechenden politischen Entscheidungsträger.
Samstag, 18. März 2017
Grenzwert bei THC-Konsum
Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hält weiterhin am Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blut fest. In drei Urteilen (Az: 16 A 432/16, 16 A 550/16 und 16 A 551/16), die am 16.03.2017 veröffentlich wurden, wird damit der Entzug der Fahrerlaubnis in drei konkreten Fällen bei festgestellten THC-Konzentrationen zwischen 1,1 und 1,9 ng/ml bestätigt.
Dieser Rechtsprechung steht die Empfehlung der Grenzwertkommission von 2015 entgegen, diesen Wert auf 3,0 ng/ml THC heraufzusetzen. Die Experten kommen zu dieser Einschätzung, da der bisherige Grenzwert auch noch nach mehrtägiger Konsumpause erreicht werden könne.
Dieser Rechtsprechung steht die Empfehlung der Grenzwertkommission von 2015 entgegen, diesen Wert auf 3,0 ng/ml THC heraufzusetzen. Die Experten kommen zu dieser Einschätzung, da der bisherige Grenzwert auch noch nach mehrtägiger Konsumpause erreicht werden könne.
Freitag, 17. März 2017
Rettungsgasse
Seit Dezember 2016 besteht eine neue Regelung bzgl. des Freihaltens von Rettungsgassen auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen. Seit diesem Zeitpunkt sind Rettungsgassen auch ohne konkrete Gefahrensituation immer dann freizuhalten, wenn der Verkehr Schrittgeschwindigkeit erreicht oder stillsteht.
Nachdem es bereits im Februar 2017 auf der A 7 bei Kassel dazu gekommen war, dass Polizei und Sanitäter nach einem Unfall ca. 2 km zur Unfallstelle laufen mussten, weil keine durchgehende Rettungsgasse freigehalten wurde, ergriffen Rettungskräfte nach einem ähnlichen Vorfall auf der A 5 nun drastische Maßnahmen: Etwa 30 Autofahrern, die die Rettungsgasse als "Überholspur" benutzten, um dem Stau auszuweichen und damit nachfolgende Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt versperrten, droht nun ein empfindliches Bußgeld. Grundlage sind Bilder, welche die Rettungskräfte gemacht und an die Polizei weitergegeben hatten.
Nachdem es bereits im Februar 2017 auf der A 7 bei Kassel dazu gekommen war, dass Polizei und Sanitäter nach einem Unfall ca. 2 km zur Unfallstelle laufen mussten, weil keine durchgehende Rettungsgasse freigehalten wurde, ergriffen Rettungskräfte nach einem ähnlichen Vorfall auf der A 5 nun drastische Maßnahmen: Etwa 30 Autofahrern, die die Rettungsgasse als "Überholspur" benutzten, um dem Stau auszuweichen und damit nachfolgende Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt versperrten, droht nun ein empfindliches Bußgeld. Grundlage sind Bilder, welche die Rettungskräfte gemacht und an die Polizei weitergegeben hatten.
Abonnieren
Posts (Atom)