Samstag, 1. April 2017

Qualitätssicherung in der Fahreignungsförderung weiterhin unzureichend - kein Aprilscherz!

Wie aus informierten Kreisen jüngst zu erfahren war, lehnt das Bundesverkehrsministerium weiterhin eine berufsgruppenspezifische Beschränkung des Bereichs der Fahreignungsförderung ab.

Entsprechende Empfehlungen hatte eine Projektgruppe der Bundesanstalt für Straßenwesen Ende 2015 ausgesprochen und veröffentlicht (siehe auch Post vom 14.12.2015 in diesem Blog).

Im BDP-intern Newsletter vom Januar 2016 wird über einen Meinungsaustauch von Vertretern der Sektion Verkehrspsychologie im BDP (Dr. Peter Kiegeland, Bernd Lehnert und Jan Frederichs) mit Vertretern des Verkehrsministeriums berichtet. Hier wurde bereits deutlich gemacht, dass
"... auch für den Bereich der allgemeinen Vorbereitung auf Fahreignungsbegutachtungen eine an bestimmte berufliche Voraussetzungen gebundene Qualitätsaussage oder nachzuweisende Qualifikation derzeit nicht vorgesehen ..." 
sei. Ebenso distanziert man sich von einer Pflichtberatung für alle Betroffenen im Vorfeld der MPU.

Damit wird es Betroffenen im Vorfeld der MPU weiterhin deutlich erschwert, verbindliche Auskünfte über die Qualität von Vorbereitungsmaßnahmen sowie die fachliche Qualifikation von in der Fahreignungsförderung tätigen Personen zu erhalten.

Die Vermutung liegt nahe, dass diese Entscheidung weniger unter fachlichen Aspekten, denn viel mehr unter dem Einfluss der Lobbyisten konkurrierender Berufsgruppen (wie etwa der Fahrlehrer) getroffen wurde. Jene Berufsgruppe hatte vormals bereits deutlichen Einfluss auf die Konzeptualisierung, Entwicklung und Einführung des Fahreignungsseminars im Rahmen des neuen Punktesystems genommen. Hier waren Anlass und Hintergrund der Wegfall der ASP-Seminare im Rahmen des alten Punktesystems.

Wir werden also weiterhin damit leben müssen, dass MPU-Vorbereitung und Fahreignungsförderung ungestraft von Personen angeboten werden kann, deren fachliche Qualifikation zweifelhaft, nicht ausreichend oder schlichtweg nicht vorhanden ist.

Es ist geradezu beschämend, wie hierdurch wieder einmal  die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Interessen von Betroffenen wirtschaftlichen Interessen und Profitstreben untergeordnet werden.
Ebensowenig erhöhen solche Maßnahmen das Vertrauen in die entsprechenden politischen Entscheidungsträger.






Samstag, 18. März 2017

Grenzwert bei THC-Konsum

Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hält weiterhin am Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blut fest. In drei Urteilen (Az: 16 A 432/16, 16 A 550/16 und 16 A 551/16), die am 16.03.2017 veröffentlich wurden, wird damit der Entzug der Fahrerlaubnis in drei konkreten Fällen bei festgestellten THC-Konzentrationen zwischen 1,1 und 1,9 ng/ml bestätigt.

Dieser Rechtsprechung steht die Empfehlung der Grenzwertkommission von 2015 entgegen, diesen Wert auf 3,0 ng/ml THC heraufzusetzen. Die Experten kommen zu dieser Einschätzung, da der bisherige Grenzwert auch noch nach mehrtägiger Konsumpause erreicht werden könne.

Freitag, 17. März 2017

Rettungsgasse

Seit Dezember 2016 besteht eine neue Regelung bzgl. des Freihaltens von Rettungsgassen auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen. Seit diesem Zeitpunkt sind Rettungsgassen auch ohne konkrete Gefahrensituation immer dann freizuhalten, wenn der Verkehr Schrittgeschwindigkeit erreicht oder stillsteht.

Nachdem es bereits im Februar 2017 auf der A 7 bei Kassel dazu gekommen war, dass Polizei und Sanitäter nach einem Unfall ca. 2 km zur Unfallstelle laufen mussten, weil keine durchgehende Rettungsgasse freigehalten wurde, ergriffen Rettungskräfte nach einem ähnlichen Vorfall auf der A 5 nun drastische Maßnahmen: Etwa 30 Autofahrern, die die Rettungsgasse als "Überholspur" benutzten, um dem Stau auszuweichen und damit nachfolgende Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt versperrten, droht nun ein empfindliches Bußgeld. Grundlage sind Bilder, welche die Rettungskräfte gemacht und an die Polizei weitergegeben hatten.

Montag, 15. Februar 2016

Psychologische Leistungsdiagnostik bald möglich

Ab März/April 2016 wird es in der Praxis möglich sein, verkehrspsychologischen Testungen der Leistungsfähigkeit nach Anlage 5.2 FeV durchzuführen.

Hierzu wird das computergestützte Testsystem Corporal Plus zur Verfügung stehen.

http://www.vistec-support.de/VHOME/images/VIstec_300x200px_originalformat21.jpg

Corporal Plus ist eines von drei zugelassenen Testsystemen für den Bereich der Verkehrspsychologie und der med.-psych. Untersuchung (MPU). Im Vergleich zu den beiden anderen Systemen (Wiener Testystem und ART 2020) ist die Testkonstruktion moderner und die Anwendung ökonomischer sowie weniger aufwendig.

Es werden die folgendne Komponenten der Leistungsfähigkeit erfasst:
  • Belastbarkeit,
  • Orientierungsleistung,
  • Konzentrationsleistung,
  • Aufmerksamkeitsleistung sowie
  • Reaktionsfähigkeit.

Die Durchführung einer Leistungsüberprüfung ist für Inhaber eines P-Scheins (Personenbeförderung) sowie der Fahrerlaubnisklassen D/DE (Bus) ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre vorgeschrieben, um diese Fahrerlaubnisse verlängern zu können.

Im Rahmen des Nachweises der entsprechenden Fähigkeiten bei vorzeitiger Erteilung der Fahrerlaubnis (BF17, Berufskraftfahrer-Ausbildung vor 21. Lebensjahr) spielt die Leistungsüberprüfung ebenfalls eine wichtige Rolle.

Ältere Kraftfahrer können sich freiwillig einer Leistungsüberprüfung unterziehen, um Hinweise auf mögliche altersbedingte Einschränkungen festzustellen und entsprechende Kompensationsmöglichkeiten zu besprechen.

Auch im Rahmen körperlicher Erkrankungen (z.B. Schlaganfall oder Schlafapnoe) kann es insbesondere aus versicherungstechnischen Gründen sinnvoll sein, die eigene Leistungsfähigkeit überprüfen zu lassen.

Im Falle eines Unfalls oder Schadens droht der Verlust des Versicherungsschutzes, wenn Sie trotz entsprechender fachärztlicher Empfehlung ohne ausreichende Leistungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnehmen!

Eine privat veranlasste Leistungsprüfung schafft hier Klarheit über den Stand der Regeneration, da sich oft Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten nach Schlaganfällen mit der Zeit wieder zurückbilden.

Ein weiterer Anwendungsbereich kann die Abklärung von Ursachen bei mehrmaligen Auffälligkeiten bei der praktischen Fahrprüfung sein, bei denen auch eine MPU angeordnet werden kann.


Eine in der Praxis durchgeführte Leistungsüberprüfung beinhaltet immer die schriftliche Aushändigung der Ergebnisse bzw. die Anfertigung eines Kurzgutachtens sowie eine entsprechende Beratung.

Die Kosten richten sich individuell nach Anlass und Aufwand.


Dienstag, 26. Januar 2016

BNV-Kongress 15./16.04.2016 in Kassel

http://www.bnv.de/images/bnv-bundesverband-niedergelassener-verkehrspsychologen.gif

Der Bundesverband niedergelassener Verkehrspsychologen (BNV) veranstaltet am 15./16.04.2016 seinen 7. jährlichen Kongress in Kassel.

Die Veranstaltung beschäftigt sich in diesem Jahr mit dem Schwerpunktthema "Fahreignungsförderung vs. MPU-Vorbereitung".

Das genaue Programm sowie Abstracts der Vorträge können bereits auf der Kongress-Webseite eingesehen werden.

Bis 10.02.2016 ist für die Teilnahme ein Frühbucher-Rabbatt möglich.
Anmeldungen sind über das verlinkte Formular möglich.

Verkehrsgerichtstag 2016 in Goslar

In Goslar findet vom 27. - 29.01.2016 der 54. Deutsche Verkehrsgerichtstag statt.

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Am interessantesten für den Bereich MPU dürfte der Arbeitskreis II sein, der sich mit der Frage "MPU unter 1,6 Promille?" beschäftigt.

Mit Prof. Thomas Daldrup (Forensische Toxikologie, Düsseldorf) und Dr. Don deVol (Leiter Institut für Verkehrssicherheit TÜV Thüringen) stehen zwei Experten auf der Referentenliste.

Es wird am Ende spannend sein, welche Empfehlungen der Arbeitskreis zu dieser Thematik aussprechen wird.

Montag, 14. Dezember 2015

BASt-Bericht zur Qualität in der MPU-Beratung

Die Arbeitsgemeinschaft "Qualität in MPU-Beratung und Vorbereitung" der Bundesanstalt für Straßenwesen hat unlängst ihren Projektbericht als BASt-Bericht Heft M 262 veröffentlicht.

Kurzfassung:
Die Transparenz der MPU, und damit des gesamten Systems des Führerscheinrückerhalts, stand in der Vergangenheit vielfach in der Kritik. Einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Transparenz liefert die frühzeitige Aufklärung der Betroffenen. Hierzu hatte die BASt im Rahmen einer Arbeitsgruppe neutrale Informationen rund um die MPU für die Zielgruppen Alkohol-, Drogen- und Punkteauffällige zusammengetragen und im Internet (www.bast.de/mpu) bereit gestellt. Ein diese Maßnahme sinnvoll ergänzender Schritt in Richtung Transparenz wären (rechtliche) Regelungen im Bereich der Fahreignungsberatung und fahreignungsfördernden Maßnahmen. Hierzu hat das BMVI die BASt beauftragt, die Arbeitsgruppe fortzusetzen, um ein Konzept zur Qualitätssicherung zu entwickeln. Von der Arbeitsgruppe der BASt wird eine Beratungspflicht bei jedem Entzug/Verzicht der Fahrerlaubnis als Voraussetzung für die Neuerteilung als sinnvolle Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit empfohlen. Zu einer Verankerung der Beratung im Normensystem wird vorgeschlagen, dass der Nachweis über die Teilnahme bei Antragstellung auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vorgelegt werden müsse. Die Beratungsinhalte sollten dann in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) definiert sein und die Behörde müsste unmittelbar nach Kenntnis des belastenden Ereignisses den Betroffenen auf die Beratungsverpflichtung hinweisen. So hätte man eine kostengünstige und individuell angemessene Variante als ersten Schritt zur Förderung der Fahreignung. Eine solche Erstberatung sollte Anbieter-neutral erfolgen. Eine Anerkennung von Beratern kann analog den §§ 36, 43 FeV oder § 4a StVG erfolgen. Da es im Bereich der gesetzlich geregelten verkehrspsychologischen Tätigkeiten äußerst ähnliche Qualifikationsanforderungen gibt, jedoch auf jedwede Tätigkeit beschränkte Anerkennungsverfahren zu durchlaufen sind, wäre ein einheitliches Anerkennungs- und Überwachungsverfahren wünschenswert. Operationalisiert werden könnte dies im Rahmen eines Paragrafen "Verkehrspsychologen-§ (VerkehrsPsych§)", der im StVG verankert wird.

Die Projektgruppe, die aus Vertretern von MPU-Träger, Kursträger sowie aus der Verwaltung besteht, spricht sich insbesondere auch für verbindliche Qualitätskriterien für im Bereich der Fahreignungsberatung tätigen Personen aus.

Gemäß den Vorschlägen könnten Personen, welche die formulierten Kriterien erfüllen, mit einem Gütesiegel zertifiziert und in einer deutschlandweiten Positivliste aufgeführt werden, welche von staatlicher Seite oder von Seiten einer dafür geeigneten Organisation verwaltet wird.

Dieser Vorstoß ist uneingeschränkt zu begrüßen!