Samstag, 8. April 2017

BVerwG kippt 1,1 Promille-Grenze für MPU

Daas Bundesverwaltungsgericht hat sich gegen die in einer Reihe von Bundesländern vorgenommene Auslegung des § 13 der FeV entschieden, grundsätzlich bereits ab 1,1 %o BAK eine MPU zu verlangen.

Die Entscheidung ist schriftlich noch nicht erhältlich. Im obigen Link finden Sie hier zumindest die entsprechende Presseerklärung.

Für die Betroffenen bedeutet das meiner Ansicht nach nun, dass eine jetzt bestehende MPU-Anordnung nach einmaliger Auffälligkeit im Bereich von 1,1  bis 1,59 Promille keinen Bestand haben wird. Die Fahrerlaubnisbehörde könnte allerdings neu nachdenken, ob "weitere aussagekräftige Tatsachen" vorliegen, etwa dass die BAK vormittags gemessen wurde, und in dem Fall dann doch eine MPU fordern.

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