Daas Bundesverwaltungsgericht hat sich gegen die in einer Reihe von Bundesländern
vorgenommene Auslegung des § 13 der FeV entschieden, grundsätzlich
bereits ab 1,1 %o BAK eine MPU zu verlangen.
Die Entscheidung ist schriftlich noch nicht erhältlich. Im obigen Link finden
Sie hier zumindest die entsprechende Presseerklärung.
Für die Betroffenen bedeutet das meiner Ansicht nach nun, dass eine jetzt bestehende
MPU-Anordnung nach einmaliger Auffälligkeit im Bereich von 1,1 bis
1,59 Promille keinen Bestand haben wird. Die Fahrerlaubnisbehörde könnte
allerdings neu nachdenken, ob "weitere aussagekräftige Tatsachen"
vorliegen, etwa dass die BAK vormittags gemessen wurde, und in dem Fall
dann doch eine MPU fordern.
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